Автор работы: Пользователь скрыл имя, 04 Апреля 2011 в 21:53, курсовая работа
Aber niemand sollte sich Illusionen machen. Wer eine Web-Site gestaltet hat, ist noch keine Web-Designerin. Wer sein erstes Programm verkauft hat, noch kein Programmierer. Auch wenn diese Berufsbezeichnungen nun auf der eigenen Homepage stehen. Um es wirklich zu werden, braucht es mehr als eine Geschäftsadresse.
Einleitung 
 
      1.1  Vorwort  .........................................  3 
      1.2  Ausgangslage und Problemstellung  ................  4 
      1.3  Begrifserklärung  ................................  5  
 
  Selbständigkeit 
 
      2.1  Freiberufler oder Gewerbetreibender ?  ...........   
      2.2  Der kleine Unterschied und seine Folgen  .........   
            2.2.1   
            2.2.2   
            2.2.3   
      2.3  Freiberufler und Gewerbetreibender  ..............  
      2.4  Scheinselbstständigkeit  ......................... 
 
 
 Zusammenfassung 
 
      3.1  Vorteile eines freien Berufs  .................... 
      3.2   
      3.3  FAQ - Häufige Fragen zu Gewerbe und Freiberuf  ... 
 
 Anhang 
 
      4.1  Freie Katalogberufe gem. § 18 EStG bzw. § 1 PartGG  20  
      4.2  §18 Einkommensteuergesetz EstG  ..................  21 
      4.3  Literatur und Medien  ............................
Typische Freiberufler
Welche Berufe als "Freie Berufe" anerkannt sind, steht in § 18 des Einkommensteuergesetzes. Dort hat der Gesetzgeber vor fast 50 Jahren eine Liste sogenannter Katalogberufe zusammengestellt, auf die sich auch viele andere Gesetze beziehen. Als freiberuflich gelten demnach:
 
Wichtig: Durch den abschließenden Verweis auf "ähnliche Berufe" 
hat der Gesetzgeber klar gemacht, dass es sich beim Katalog der "Freien 
Berufe" nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. 
Kriterien für "ähnliche Tätigkeiten"
Bei neuen Berufsbildern müssen 
die Gerichte prüfen, ob es sich um Tätigkeiten handelt, die den Katalogberufen 
ähnlich sind und damit ebenfalls als freie Berufe eingestuft werden 
können. Die Gerichte entscheiden danach, ob im Zweifelsfall eine vergleichbare 
Tätigkeit, eine vergleichbare Ausbildung beziehungsweise eine vergleichbare 
gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Ähnlichkeit wird dabei recht eng 
ausgelegt. 
 
Eindeutige Kriterien für die Feststellung der Freiberuflichkeit gibt 
es nicht. Einen brauchbaren Anhaltspunkt bietet aber die Definition 
der "Freien Berufe", die sich im "Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften 
von Angehörigen Freier Berufe" 
findet: 
 
"Die Freien Berufe haben im allgemeinen
zum Inhalt."
Bei ihren "Dienstleistungen höherer Art" dürfen sich Freiberufler durchaus der Unterstützung fachlich qualifizierter Mitarbeiter bedienen (wie das zum Beispiel bei Ärzten oder Steuerberatern seit eh und je der Fall ist). Die volle fachliche Verantwortung für jeden einzelnen Auftrag muss dabei jedoch beim Chef selbst liegen. Anderenfalls handelt es sich nicht mehr um eine "persönliche, eigenverantwortliche Leistung".
Typische Gewerbebetriebe
Industrie, Handwerk, Handel und "einfache Dienstleistungen" gelten demgegenüber eindeutig als Gewerbebetriebe. Dazu zählen die folgenden Wirtschaftszweige:
 
Unabhängig vom Wirtschaftszweig und Art der Tätigkeit gelten darüber 
hinaus alle Kapitalgesellschaften (GmbHs und Aktiengesellschaften) durch 
ihre Rechtsform automatisch als gewerblich. 
Unterschiede im Steuerrecht
Ganz gleich, wie hoch Ihre Umsätze 
und Gewinne sind: Als selbständiger Freiberufler zahlen Sie keine Gewerbesteuer. 
Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung melden Sie Ihre "Einkünfte 
aus selbständigen Tätigkeiten" an - Gewerbesteuererklärungen 
und Vorauszahlungen sind in dem Fall nicht erforderlich.  
Lesetipp: Da die gezahlte Gewerbesteuer 
inzwischen zum überwiegenden Teil auf die Einkommensteuer angerechnet 
wird, sind die unmittelbaren finanziellen Folgen der steuerlichen Ungleichbehandlung 
von Freiberuflern und Gewerbetreibenden weniger bedeutsam als früher. 
Mit den Folgen der Gewerbesteuerreform 2008 befassen wir uns in einem 
separaten Artikel: "Neuordnung 
der Gewerbesteuer: An jeder Schraube gedreht" 
Die Gewerbesteuerpflicht greift bei gewerblichen Einzelunternehmen und Personengesellschaften zum Glück erst ab einem jährlichen Gewinn von rund 24.500 Euro. Für Kleinunternehmer, deren Einkünfte auf Dauer deutlich unterhalb dieser Schwelle bleiben, macht es steuerlich unterm Strich also überhaupt keinen Unterschied, ob die Gewinne mit freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeiten erzielt worden sind. Bei dieser Gruppe von Steuerpflichtigen sind die Finanzämter bei der Status-Unterscheidung erfahrungsgemäß auch nicht (mehr) besonders pingelig.
 
Sofern Ihre Tätigkeit als freiberuflich eingestuft werden kann, sollten 
Sie  aber trotzdem von vornherein jeden Anschein gewerblicher Tätigkeit 
vermeiden: Denn erstens könnte sich die Ertragslage im Laufe der Zeit 
ja verbessern. Selbst wenn sich die finanzielle Zusatzbelastung dabei 
unterm Strich in Grenzen hält, müssen Sie dann die bürokratischen 
Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes befolgen. 
 
Viel wichtiger noch: Als Freiberufler können Sie sich unabhängig von 
der Höhe Ihrer Umsätze und Gewinne die aufwendige doppelte Buchführung 
sparen und brauchen keine Bilanz zu erstellen. Eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung 
genügt. Das erspart Ihnen erfahrungsgemäß sehr viel Arbeit oder Ausgaben 
für qualifizierte Mitarbeiter oder Dienstleister.
"Infektion" vermeiden!
Nicht jede Einnahme aus dem Verkauf eines Produkts oder der Erledigung einer gewerblichen Leistung macht aus einem Freiberufler automatisch einen Gewerbetreibenden: Das gilt vor allem dann, wenn mit dem Erlös kein Gewinn erzielt wird oder es sich um Hilfsleistungen handelt, ohne die die freiberufliche Haupttätigkeit nicht ausgeübt werden kann. Denken Sie nur an die Gebührenpauschalen von Rechtsanwälten oder an den Arzt, der ein Stärkungsmittel vertreibt.
Spätestens jedoch, wenn mit dem Verkauf von Produkten, gewerblichen Dienstleistungen oder Vermittlungen Gewinne erzielt werden sollen, laufen Sie Gefahr, Ihre Freiberuflichkeit gewerblich zu "infizieren". Mit gravierenden Folgen: Denn die Einstufung als Gewerbebetrieb gilt das für den gesamten Betrieb, auch wenn der gewerbliche Anteil verschwindend gering ist! Die "Abfärberegel" wurde in dem eingangs erwähnten Urteil des Bundesverfassungsgericht ebenfalls als verfassungsgemäß eingestuft (Az. 1 BvL 2/04).
Dass Sie sowohl Einkünfte aus 
freiberuflichen Tätigkeiten als auch aus Gewerbebetrieb haben, dagegen 
hat das Finanzamt überhaupt nichts einzuwenden: Bei einer solchen Kombination 
sollten Sie die beiden unterschiedlichen Einkunftsarten aber möglichst 
sauber voneinander trennen. 
 
Und zwar am besten nach innen und außen, also mit verschiedenen Geschäftspapieren, 
über unterschiedliche Bankkonten und separate Buchführungen. Unter 
bestimmten Umständen genügen aber auch schon separate Einnahmen- und 
Ausgabekonten für die unterschiedlichen Betätigungsfelder. Fehlen 
auch die, ist die "Infektionsgefahr" sehr groß. 
 
Tipp: Bevor Sie ohne Not ein zweites Unternehmen gründen, sollten Sie 
mit Ihrem Steuerberater oder mithilfe Ihres Berufs- oder Branchenverbands 
klären, welche Nebeneinkünfte in Ihrem Fall im Rahmen der Freiberuflichkeit 
zulässig sind.
Weitere Unterschiede
Definitionen → Selbstständige 
  
 
 
2.1.1. Gewerbe oder freier Beruf?
Für Selbstständige lautet die zweite entscheidende Frage: Bin ich Gewerbetreibender oder Freiberuflerin? Von der Antwort auf diese Frage hängt es ab, ob ich
Gerade für kleine Selbstständige mit geringen Umsätzen kann der Freiberuflerstatus sehr vorteilhaft sein. Aber um es gleich zu sagen: Es gibt im IT-Bereich nicht allzu viele, die die Finanzämter als Freiberufler akzeptieren. Versuchen kann man es trotzdem, zumal es hier viele Berufe gibt, von denen zum Zeitpunkt der Formulierung der entsprechenden Gesetze noch nicht mal der Name bekannt war.
(Für Handwerker gibt es noch einmal besondere Regeln. Da ein Handwerk für E-Lancer aber die absolute Ausnahme ist, geht der Ratgeber auf diese Variante nicht weiter ein.)
 
2.1.1.1.  Typische Fälle
Typische freie Berufe sind qualifizierte Dienstleistungsberufe wie Arzt, Anwältin, Architektin oder Unternehmensberater. Im IT-Bereich gelten als freiberuflich in der Regel
Im Gegensatz dazu sind alle, deren Tätigkeit den Bereichen Produktion und Handel zuzurechnen ist, typischerweise Gewerbetreibende. Im IT-Bereich sind das zum Beispiel
  
2.1.1.2.  Abgrenzungskriterien
Besonders bei den neuen Dienstleistungsberufen fällt die Abgrenzung mitunter schwer. Die Gerichte haben vor allem drei Kriterien entwickelt, um in solchen Zweifelsfällen die freiberufliche von der gewerblichen Tätigkeit abzugrenzen:
  
2.1.1.3.   Grenzfälle
Da die wenigsten E-Lancer ihre eigene Tätigkeit eindeutig in den oben genannten Beispielen wiederfinden, gibt es inzwischen eine ganze Reihe von Gerichtsurteilen, denen sich weitere Abgrenzungen entnehmen lassen. Für den IT-Bereich wurden vor allem folgende Sachverhalte geklärt:
  
2.1.1.4.  Mischfälle
Kommen beide Formen – freier Beruf und Gewerbe – in einer Firma zusammen, so gilt:
Partnerschaftsgesellschaften sind per Definition freiberuflich, da sie nur Angehörigen der freien Berufs offenstehen; eine GmbH dagegen ist per Definition gewerblich tätig – auch wenn sie als "Freiberufler-GmbH" gegründet wurde.
2.1.1.5. Im Zweifelsfall das Finanzamt fragen
Wer nach diesen Ausführungen nicht sicher ist, ob die eigene Tätigkeit eine freiberufliche ist, kann einfach beim Finanzamt vorbeigehen und schildern, was er so vorhat. Dort kriegt er zwar keinen "Freibrief" für die Ewigkeit, aber immerhin eine vorläufige Einschätzung, auf die er sich halbwegs verlassen kann, solange sich die Art der Aufträge und der Arbeit nicht ändert. Die letzte Entscheidung kann ohnehin immer erst nachträglich anhand der Aufträge getroffen werden, die man tatsächlich abgewickelt hat.
Manche Steuerberater lehnen eine solche Voranfrage ab, weil man damit nur schlafende Hunde wecke. Mir aber scheint das immer noch besser, als wenn das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung sieben Jahre nach der Gründung feststellt, der Mensch sei gar kein Freiberufler – und müsse nun die Gewerbesteuer für die ganzen sieben Jahre nachzahlen.
Und irgendwann kommen sie bestimmt 
... 
      4.  
Anhang 
      6.1  
Freie Katalogberufe gem. § 18 EStG bzw. 
§ 1 PartGG 
 
      In 
den juristischen Berufen 
 
      In 
den wirtschaftswissenschaftlichen Berufen