Die unterschiedleche rechtlichen Regelungen der Tätigkeiten von Freiberuflern und Gewerbetreibenden

Автор работы: Пользователь скрыл имя, 04 Апреля 2011 в 21:53, курсовая работа

Краткое описание

Aber niemand sollte sich Illusionen machen. Wer eine Web-Site gestaltet hat, ist noch keine Web-Designerin. Wer sein erstes Programm verkauft hat, noch kein Programmierer. Auch wenn diese Berufsbezeichnungen nun auf der eigenen Homepage stehen. Um es wirklich zu werden, braucht es mehr als eine Geschäftsadresse.

Содержание работы

Einleitung


1.1 Vorwort ......................................... 3


1.2 Ausgangslage und Problemstellung ................ 4


1.3 Begrifserklärung ................................ 5



Selbständigkeit


2.1 Freiberufler oder Gewerbetreibender ? ...........


2.2 Der kleine Unterschied und seine Folgen .........


2.2.1


2.2.2


2.2.3


2.3 Freiberufler und Gewerbetreibender ..............


2.4 Scheinselbstständigkeit .........................




Zusammenfassung


3.1 Vorteile eines freien Berufs ....................


3.2


3.3 FAQ - Häufige Fragen zu Gewerbe und Freiberuf ...



Anhang


4.1 Freie Katalogberufe gem. § 18 EStG bzw. § 1 PartGG 20


4.2 §18 Einkommensteuergesetz EstG .................. 21


4.3 Literatur und Medien ............................

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      In den Heilberufen  

  • Apotheker, die keine Apotheke betreiben  
    (Vgl. BFH IV B 48/97 BFH/NV 98, 706; FinVerw BB 95, 1886)
  • Arzt
  • Heilpraktiker
  • Physiotherapeut|Krankengymnast
  • Psychologischer Psychotherapeut
  • Tierarzt
  • Zahnarzt  

      In den publizistischen Berufen  

  • Dolmetscher/Übersetzer
  • Journalist/Reporter
  • Videojournalist/Fotojournalist (Bildberichterstatter)
 

 

 
 
 In den kreativen Berufen  

  • Choreograf
  • Designer
  • Diplom-Designer
  • Foto-Designer
  • Künstler (bildende und darstellende)
  • Musiker
  • Regisseur
  • Schriftsteller
  • Werbefotograf   

      Naturwissenschaftliche und technische Berufe  

  • Architekt, Stadtplaner, Innenarchitekt oder Landschaftsarchitekt
  • Handelschemiker
  • Lotse
  • Diplom-Bauingenieur
  • Diplom-Biologe
  • Diplom-Chemiker
  • Diplom-Geograf
  • Diplom-Informatiker
  • Diplom-Ingenieur, z.B. als Berater oder Sachverständiger
  • Diplom-Psychologen
  • Diplom-Vermessungsingenieur
  • Sonstige Diplom-Ingenieure  

      In den pädagogischen und verwandten Berufen  

  • Dozent
  • Sozialpädagoge
  • Erzieher und Lehrer (auch etwa Musiklehrer[1])
  • Kinder-Tagesmutter

      4.2  § 18 Einkommensteuergesetz EstG 

      (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. 3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. 4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;

 2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;

 3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;

 4. Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

      (2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

      (3) 1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient. 2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

      (4) 1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat. 2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden. 

      4.3  Literatur und Medien  
 

  • http://www.ratgeber-e-lancer.de
  • http://www.gruendungszuschuss.de
  • Bundesministerium der Justiz: http://www.bmj.bund.de
  • http://de.wikipedia.org/

 

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