История Германии

Автор работы: Пользователь скрыл имя, 15 Марта 2012 в 19:27, курсовая работа

Краткое описание

Die Bezeichnung Germanen wird auf eine Vielzahl von Völkern und Stämmen in Nord- und Mitteleuropa, die der sogenannten indo-germanischen Sprachfamilie angehören, anwendet. Der Name, dessen Bedeutung unklar ist, wurde ursprünglich von den Kelten für benachbarte nichtkeltische Stämme gebraucht.
Im südlichen Teil Skandinaviens bildete sich seit Beginn der Bronzezeit (2 Jahrtausend v.Chr) ein zusammenhängender Kulturkreis, der sich (wegen der Klimaverschlechterung) nach Westen bis in die Niederlande und nach Osten ausbreitete.

Содержание работы

Kapitel 1:
Von der römisch-germanischen Zeit bis zur Teilung des Franreiches 843/870
4
1.1
Germanen
4
1.2
Germanen und Römisches Reich
4
1.3
Arminius
4
1.4
Limes (= befestigter röm. Grenzwall)
5
1.5
Tacitus “Germania”
5
1.6
Germanen und Christenturm
5
1.7
Völkerwanderung
5
1.8
Hunnen
6
1.9
Theoderich der Grosse
6
1.10
Franken
7
1.11
Chlodwig
7
1.12
Merowinger
7
1.13
Winfrid-Bonifatius
7
1.14
Die ersten Karolinger
8
1.15
Langobarden
8
1.16
Pippinsche Schenkung / Kirchenstaat
8
1.17
Karl der Grosse
9
1.18
Sachsenkriege
9
1.19
Kaiserkrönung
9
1.20
Das Frankreichs Karls des Grossen
10
1.21
Kaiserpfalz/Aachen
10
1.22
Lehnswesen (=Besitztum, das ein Lehnsherr einem Vasallen verliehen hat) und Grundherrschaft
10
1.23
Reichsteilungen 843/870
11
Kapitel 2:
Von der Entstehung des Deutschen Reiches bis zum Ende der Stauferzeit 1254
12
2.1
Die Entstehung des Deutschen Reiches
12
2.2
Stammesherzogtümer
13
2.3
Ottonen
13
2.4
Wikinger/Normannen
14
2.5
Die Schlacht auf dem Lechfeld
14
2.6
Reichskirche
14
2.7
Italienpolitik
15
2.8
Salier
15
2.9
Kirchenreform und Religiosität
15
2.10
Investiturstreit
16
2.11
Canossa
16
2.12
Wormser Konkorad
17
2.13
Stadtgemeinde und Bürgerfreiheit
17
2.14
Kreuzzüge
17
2.15
Staufer
18
2.16
Friedrich Barbarossa
18
2.17
Fehdewesen und Landfrieden
19
2.18
Ministerialen/Dienstmannen
19
2.19
Rittertum
19
2.20
Thronstreit
20
2.21
Landesausbau/Ostsiedlung
20
2.22
Deutscher Orden
20
Kapitel 3:
Spätmittelalter
22
3.1
Interregnum
22
3.2
Hausmachtkönigtum
22
3.3
Rudolf von Habsburg
23
3.4
Schweizer Eidgenossenschaft
23
3.5
Ludwig der Bayer
24
3.6
Karl IV. und das Haus Luxemburg
25
3.7
Kurfürsten
26
3.8
Goldene Bulle
26
3.9
Reichstage
26
3.10
Landesherrschaft und Ländstände
27
3.11
Reichsstädte
27
3.12
Städtebünde
27
3.13
Hanse
28
3.14
Die Grosse Pest (чума)
28
3.15
Bettelorden
28
3.16
Ketzer
28
3.17
Bauern
29
3.18
Zunftwesen (цех) und Zunftkämpfe
29
3.19
Juden
29
3.20
Reichsreform

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Kapitel 3: Spätmittelalter

    1. Interregnum

Als Interregnum wird üblicherweise die Epoche zwischen dem Erlöschen des staufischen Herrscherhauses in Deutschland (1254) und der Wahl Rudolfs von Habsburgs im Jahre 1273 bezeichnet. Es gab eher zuviel Könige, die die Herrschaft im reiche beanspruchten. Nach dem Tode Konrads IV. (1254) und Wilhelms (1256) gingen aus einer zwiespältigen Wahl im Jahre 1257 wieder zwei Könige hervor: Alfons X. Von Kastilien, ein Enkel Philipps von Schwaben, sowie Richard von Cornwall, ein Bruder des englischen Königs Heinrich III. und Vetter Ottos IV.

Die Doppelwahl, die insofern verfassungsrechtlich bedeutsam war, zeigte bald die Folgen, die eigentlich schon vorauszusehen waren. Während Alfons von Kastilien überhaupt nie ins Reich kam, um seine Königsherrschaft anzutreten, gelang es auch Richard nicht, während seiner kurzen Aufenhalte in Deutschland, allgemeine Anerkennung zu erlangen.

Fehlte es somit auch nicht an Königen, so fehlte es doch an einer allseitlich anerkannten königlichen Autorität, die in der Lage gewesen wäre, Frieden und recht zu gewährleisten und hemmungslosen Interessenegoismus der Mächtigen in Schranken zu halten. Während die Fürsten dieser Entwicklung in ihrer Mehrzahl eher gleichgültig gegenüberstanden, hatten die rheinischen Städte bereits im Jahre 1254 zur selbsthilfe gegriffen und zur Aufrechterhaltungdes Landfriedens einen grossen Städtebund (Rheinischer Bund) geschlossen, dem bereits nach zwei Jahren über 70 Städte angehörten. Die Erfolge des Bundes, der energisch gegen die Friedensbrecher vorging, veranlassten (давать повод) sogar die rheinischen Erzbischöfe, den Pfalzgrafen sowie mehrere Bischöfe, Grafen und Herren zum Anschluss. Als im Jahre 1255 auch König Wilhelm den Bund reichsrechtlich anerkennte, schien sich hier für das Königtum eine Möglichkeit zu bieten, die selbstbewussten Städte im Sinne der Reichspolitik zur Friedenswahrung heranzuziehen.

Wie sehr der Bund sich als Wahrer des Reichsunteressen fühlte, wird nach dem Tode Wilhelms (1256) besonders deutlich, als die Städtevertreter besclossen, während der Thronvakanz das Rechtsgut zu schützen und nur einem einhellig gewählten König die Tore zu öffnen. Dennoch konnte die Doppelwahl von 1257 nicht verhinert werden, was das auch das Ende des Bundes bedeutete, die die meisten Städte aus handelspolitischen Gründen Richard von Cornwall anerkannten, ohne hierdurch die Lage im Reich ändern zu können.  

    1. Hausmachtkönigtum

Das spätmittelaterliche Königtum wird mitunter auch als Hausmachtkönigtum bezeichnet, womit regelmässig die Vorstellung verbunden wird, dass der König seine Königsherrschaft in erster Linie zur Förderung seines eigenen Hauses und erst sekundär zum Wohle des Reiches eingesetzt habe. Da der deutsche König –  im Gegensatz zu den westeuropäischen Monarchen – nicht durch Erbfolge, sondern durch die Wahl der Kürstenfürsten zur Herrschaft gelangte, war für ihn wenn er an die Nachfolge dachte, allenfalls sicher, dass seine Dynastie im Besitz der ererbten Stammlande bleiben würde.

Die Könige ohne grosse eigene Landesherrschaften mussten daher veruchen, sich anderweitig eine entsprechende Machtgrundlage aufzubauen. Hierzu bot sich vor allem dann eine Gelegenheit, wenn grosse Reichslehen (поместье) durch das Austreben einer Dynastie oder den Ungehörsam der Inhaber an das Reich fielen. Zwar bestand rechtlich durchaus die Möglichkeit, diese Lehen in unmittelbare Reichsverwaltung zu nehmen; in der Praxis haben es die Könige aber regelmässig vorgezogen, die anfallenden Güter an die eigenen Söhne zu verleihen und sich auf diese Wiese eine Hausmacht zu schaffen. So erwarben z.B. die Habsburger unter König Rudolf die Herzogtümer Österreich und Steiermark (1282), die Luxemburger unter Heinrich VII. Das Königsweich Böhmen (1310) und die Wittelsbacher unter Ludwig dem Bayern die Markgrafschaft Brandenburg (1323).

    1. Rudolf von Habsburg

Als im Jahre 1272 Richard von Cornwall starb, hatte das Reich zwar nominell in Alfons von Kastilien noch einen König, der zunächst auch keineswegs bereit war zu verzichten, der andererseites aber in den langen Jahren des Interregnums seit 1257 auch keinen einzigen Versuch gemacht hatte, seiner Herrschaftsanspruch auf deutschem Boden durchzusetzen. Der Papst, Gregor X., der sich zu dieser Zeit mit dem Gedanken eines allgemeines Kreuzzuges unter der Autorität eines einhellig anerkannten römisch-deutschen Kaisers trug, schätzte die Situation durchaus realistisch ein, als er die Kurfürsten zur Neuwahl drängte, mit der Drohung, im Falle längerer Verzögerung mit den Kardinälen einen Kandidaten durch einseitige Verfügung zu bestimmen.

Als am 1. Oktober 1273 die Kurführsten in Frankfurt zur Wahlhandlung zusammentraten, fiel die Wahl auf den Grafen Rudolf von Habsburg, obwohl auch andere mächtige Kandidaten – unter ihnen der König von Frankreich und König Ottokar von Böhmen – ihr Interesse angemeldet hatten. Wenn auch die spätere böhmische Propoganda Rudolf als “armen Grafen“, dessen Wahl nur den Machtinteressen der Kurfürsten gedient habe, verspottete (<насмехаться), so sah die Wirklichkeit doch etwas anders aus. Obwohl nicht dem Reichsfürstenstande angehörend, galt Rudolf, der über umfangreichen Besitz und ausgedehnte Herrschaftsrechte im Aargau, im Zürichgau sowie am Oberrhein, im Elsass und Schwarzwald verfügte, als der bedeutendste Teritorialherr im Südwesten des Reiches.

Wahrscheinlich schon vor seiner Wahl hatte sich der neue König den Kurfürsten gegenüber durch Eid verpflichtet, die im Laufe des Interregtums entfremdeten Guttern und Herrschaftsrechte des Reiches diesem wieder zuzuführen. Bereits auf seinen ersten Hoftagen nahm sich Rudolf dieser Aufgabe an, die die allerdings bald zu einer gefährlichen Konfrontation mit dem mächtigen Böhmenkönig Ottokar II. führte, da dieser sich nach dem Tode Kaiser Friedrichs II. ohne ausreichende Legitimation in den Besitz der Herzogtümer Österreiche und Steiermark gesetzt hatte. Da Ottokar, auf seine Machtposition vertrauend, es zudem abgelehnt hatte, Rudolf als König zu huldigen (присягать на верность), konnte Rudolf im Wege eines förmlichen Rechtsverfahrens gegen seinen vorgehen, das mit dessen ächtung endete (1275). Nachdem Ottokar die Forderungen Rudolfs auf Herausgabe der umstrittenen Länder und die Lehnshuldigung für Böhmen und Mähren erfühlt, dann sich aber erneut aufgelehnt hatte, mussten die Waffen endgültig entscheiden. Dabei gelang es König Rudolf, seinen Gegner in der Schlacht auf dem Marchfeld bei Dürnkrut (1278) vernichtend zu schlagen: Ottokar selbst kam auf der Flucht ums Leben.

Bei aller Popularität, die Rudolf auf bei den niederen Ständen genoss, zeigte sich die Kehrseite dieses Herrschaftsstiles doch darin, dass weite Bevölkerungskreise diesen nüchternen (рассудительный) Mann nicht mit dem glanzvollen Charisma des sraufischen Kaiserstums wie es Friedrich II. praktiziert hatte, identifizierten.

Wenn auch Rudolf weder die Kaiserkrönung in Rom noch die unmittelbare Thronfolge eines seiner Söhne erreicht hat, so hat er doch mit dem Erwerb Osterreichs und der Steiermarkfür den Aufstieg des Hauses Habsburg gelegt, das Ende des 14. Jahrhunderts über den grössten Landerkomplex im Reiche verfügte. Da es den Habsburgern trotz dieser Erfolge nicht gelungen war, in den Kreis der Kurfürsten aufzusteigen, versuchte Herzog Rudolf IV. (1358-1365), durch eine Privilegienfälscherung seinem Haus besondere Vorrechte u.a. den Titel eines Erzherogs, zu verschaffen, was allerdings im 15. Jahrhundert vom Reich anerkannt wurde. Nachdem Ende des 14. Jahrhunderts Teilungen und die Auseinandersetzung mit den Eidgenossen zu einer gewissen Schwächung geführt hatten, gelang es Herzog Friedrich V. alle Länder wieder in seiner Hand zu vereinigen. Sein Sohn und Nachfolger Maximilian I. brachte ausserdem noch das burgundische Erbe in die habsburgische Ländermasse ein.

    1. Schweizer Eidgenossenschaft

Am 1. August 1291, kurz nach dem Tode Königs Rudolf von Habsburg, schlossen im Westen des Habsburger Herrschafts die drei Talgemeinden Uri, Schwyz und Nidwalden einen ewigen Kandfriedensbund, dem sich wenig später auch Obwalden anschloss. Dieser Bund unterschied sich von anderen Landfriedenseinigungen vor allem durch die soziale Herkunft und Rechtsstellung seiner Mitglieder. Während sonst Fürsten und Reichsstädte derartige Bündnisse schlossen, handelte es hier um Landgemeinden, die jeweils in einer gemeinsamer Wirtschafts- und Gerichtsorganisation zusammenschlossen waren. Die Abgeschlossenheit der Täler und die Gemeinsamkeit der Lebensbedingungen verwischte (>сглаживать) die sonst üblichen Standesunterschiede zwischen Freiheit und Unfreiheit, wobei die Führungsrolle gemeinsam von einzelnen adligen Sippen und Reichen Bauerfamilien übernommen wurde. Aus der Rahmen des üblichen fiel der Bund ferner durch den unterschiedlichen Rechtsstatus der drei Talgemeinden (ab 1309 “Waldstätte“ genannt). Während Nidwalden der habsburgischen Landesherrschaft unterstand, galten Uri und Schwyz seit 1231 als reichsunmittelbar. Der Bund von 1291 richtete sich zunächst nicht generell gegen Habsburg, sondern sollte wohl vorrangig (преимущественно) der Eindämmung (улаживание) der zahlreichen Fehden (вражда) dienen.

Erst seit der Intensivierung der habsburgischen Landesherrschaft unter Albrecht I. und Leopold I. geriet der Bund in zunehmenden Gegensatz zu Habsburg, was im Jahre 1315 zum ersten militärischen Konfrontation führte. In der Schlacht am Morgarten gelang es den Eidgenossen, unter Ausnutzung des Geländevorteils das österreichische Ritterheer unter Führung Herzog Leopolds vernichtend zu schlagen.

Entscheidend für die Weiterentwicklung des Bundes war in der Folgezeit, dass sich die Städte Luzern (1332), Zürich (1351), Glarus (1352 sowie Bern (1353) dem Bunde anschlossen, der damit die sogenannten “Acht Orte”  umfasste. Gegenüber erneuten habsburgischen Unterwerfungsversuchen konnten sich die Eidgenossen militärisch in den Schlachten von Sempack (1386) und Näfels (1388) behaupten; im 15. Jahrhundert gelang es ihnen sogar, in die Offensive zu gehen und 1415 den Aargau, 1460 den Thurgau zu erobern. Auch gegnüber den Expansionsbestrebungen des neuburgundischen Herzogtums unter Karl dem Kühnen blieben die Schweizer Eidgenossen – jetzt im Bunde mit Habsburg – am Ende siegreich. Ebenso scheiterte der Versuch König Maximilian I., die Schweizer im sogenannten Schwabkrieg zur Anerkennung des Beschlüsse (решение) des Wormser Reichstags von 1495 zu zwingen. Mit dem Frieden von Basel (1499) schieden (<выходить) die Eidgenossen de facto bereits aus dem Verbund des Heiligen Römischen Reiches aus, was de jure allerdings erst im Westfälischen Fridensvertrag von 1648 bestätigt wurde.

    1. Ludwig der Bayer

Im Jahre 1282 als Sohn des Herzogs Ludwig des Strengen von Bayern und der Mathilde von Habsburg geboren, trat Ludwig nach dem Tode des Vaters im Jahre 1301 zusammen mit seinem Bruder Rudolf die Herrschaft an. Im Streit um die Vormundschaft (покровительство) über die niederbayerischen Vettern kam es im Jahre 1313 zu einer militärischen Kraftprobe mit dem Habsburger Friedrich dem Schönen, Herzog vom Österreich, die Ludwig durch einen glänzenden Sieg für sich entscheiden konnte.

Durch die gewonene Schlach empfahl Ludwig sich der luxemburgischen Partei im Reiche, die nach dem Tode Kaiser Heinrichs VII. Versuchte, das luxemburgische Hausinteresse zu wahren, als Thronkandidat. Allerdings kam es zu einem Doppelwahl, in der ein Teil der Kürfsten Ludwig, ein anderer Teil aber Friedrich den Schönen zum König wählte. Wenn auch Ludwig über die Mehrheit der Kurststimmen verfügte, war dies damals noch ohne rechtliche Bedeutung; über die Ansprüche der Beiden Kandidaten mussten daher die Waffen entscheiden. Die Entscheidung fiel im Jahre 1322, als es Ludwig gelang, seinen Rivalen in der Schlacht bei Mühldorf entscheidend zu schlagen und gefangzunehmen. Um die Habsburger auf seinr Seite zu ziehen, verständigte er sich mit Friedrich dem Schönrn und gestand diesem sogar die Mitregierung als König zu, die allerdings kaum mehr praktische Auswirkungen haben sollte, da Friedrich bereits im Jahre 1330 starb.

Nach seinem Sieg bei Mühldorf entschloss sich, durch die Entsendung einers Reichsvikars in Italien einzugreifen, wodurch er allerdings einen für ihn verhängnissvollen (роковой) Konflikt mit dem damals in Avignon residierenden Papstum auslöste. Papst Johanes XXII. hatte bisher dem deutschen Thronstreit abwartend zugesehen, ohne einem der beiden Kandidaten die päpstliche Anerkennung (Approbation) zu erteilen. Da nach seiner Auffassung das Reich vakant war, nahm er selbst für seine Person in Italien die Rechte als Reichsvikar, d.h. in Stellvertretung für den künfigen König, in Anspruch. Als Ludwig sich nun abschickte, die politischen Gegner der Kurie in Italien zu unterstützen, eröffnete der Papst ein förmliches Rechtsverfahren gegen ihn, mit der Beschuldigung, sich ohne päpstische Zustimmung die Königswürde angemass zu haben und verhängte im Jahre 1324 auch den Kirchenbann über seinen Gegner, von dem  sich dieser nie löden sollte. Ludwig wehrte sich mit Appelationen an ein allgemeines Konzil, wobei die Auseinandersetzung in der Folgezeit verschärft wurde, dass radikale Gegner des Papstes, wie der Magister Marsilius von Padua, Zuflucht am Münchner Hof fanden. Ihrem Einfluss war es massgeblich zuzuschreiben, dass sich Ludwig in Jahre 1328 in zum Kaiser krönen liess und auf das Vorbild Ottos des Grossen die Absetzung Johannes XXII. Verkündigte. Der vom römischen Volk gewählte Gegenpapst Nikolaus V., von dem sich Ludwig nochmals zum Kaiser krönen liess, sah sich allerdings bald nach dem Abzug Ludwigs aus Rom genötigt, Papst Johannes XXII. seine Unterwerfung anzubieten.

Bereits im Jahre 1322 hatte Ludwig die Gelegenheit, die Markgrafschaft Brandenburg an seinem ältesten Sohn zu übertragen. Nachdem ihm im Jahre 1342 Niederbayern zugefallen war, erwarb er durch eine Ehe mit Margarete von Holland im Jahre 1345 Holland, Seeland, Friesland und Hennegau.

Als er im Jahre 1342, um den Besitz Tirols zu gelangen. Die Ehe der Tiroler Erbin Margarete Maultasch mit dem Luxemburger Johann Heinrich, dem Sohn König Johann Heinrich, dem Sohn König Johanns von Böhmen, für ungültig erklärte und die Prinzessin mit seinem eigenen Sohn verheiratete, rückten die Luxemburger, seine bisherigen Parteigänger, von inm ab. Im Jahre 1346 hat Karl von Böhmen als König einen eigenen Kandidaten gefunden. Es blieb Ludwig seinen Thronanspruch noch einmal mit Waffengewalt verteidigen zu müssen; bevor es zur Entscheidung kam, ist er im Jahre 1347 auf der Jagd einem Herzschlag erlegen.

    1. Karl IV. und das Haus Luxemburg

Als ältester Sohn König Johans von Böhmen aus dem Hause Luxemburg im Jahre 1316 in Prag geboren, wurde Karl am Hofe des Französischen Königs Karl IV. erzogen und vom Vater bereits seit dem 15. Lebensjahr mit zahlreichen politischen Aufgaben betraut. Als der Dreissigjährige im Jahre 1346 zum König gewählt wurde, konnte er gegenüber seinem Gegner, Kaiser Ludwig dem Bayern, vor allem zwei Trümpfe (козырь) ins Feld führen: die Unterstützung des Papstes Clemens VI., und der Mehrheit der Kurfürsten. Dennoch war der Thronkampf damit noch keineswegs zugunsten Karls entscheiden, da Kaiser Ludwig nach wie über zahlreiche Anhänger im reiche verfügte und zudem seine militärischen Fähigkeiten in der Vergangenheit bereits deutlich unter Beweis gestellt hatte.

Die Entscheidung fiel durch den Tod Ludwigs (1347); obwohl die Söhne des Kaisers den Widerstand fortsetzten und den thüringischen Grafen Gunther von Schwarzburg als Gegenkönig gewinnen konnten, fiel es Karl nicht schwer, seine Gegner auszuspielen. Nachdem Karl im Jahre 1355 aus der Hand des päpstlichen Kardinalen in Rom die Kaiserkröne empfangen hatte, liess er ein Jahr später auf den Reichstagen von Nürnberg und Metz ein umfassendes Reichsgesetz (Goldene Bulle) verkünden, das die Königswahl und die Rechtsstellung der Kurführsten regelte, wobei sich die diplomatische Meisterschaft darin zeigte, dass – trotz der Zusagen, die er dem Papst gegenüber vor seiner Wahl abgegeben hatte – die päpstischen Ansprüche mit Stillschweigen übergangen und damit de facto zurückgewiesen wurden.

Während Karl die kaiserliche Herrschaft in Italien und Burgund nur nominell zur Geltung brachte, galt sein besonderes Augenmerk (внимание) der Förderung seiner luxemburgischen Hausmacht durch eine gezielte Erwerbs- und Wirtschaftspolitik wie auch durch sorgfältige Verwaltungsmassnahmen. So gelang es ihm, über seine dritte Ehe (1353) das Herzogtum Schweidnirz-Jauer zu erwerben. Diese mit der Krone Böhmen vereinigte Ländermasse wurde durch eine systmatisch betriebene weisende Erwerbspolitik durch Kauf, Tausch und Pfandnahme auch kleinster Güter und Einzelrechte ergänzt.

Gekrönt wurde die kaiderliche Hausmachtpolitik im Jahre 1373 durch den Erwerb der Markgrafschaft Brandenburg; zuvor hatte Karl bereits durch die Verheiratung seines Sohnes Sigmund mit der ungarischen Königstochter die Grundlage für den späteren Anfall des Königreiches Ungarn (1387) geschaffen. Nachdem Karl im Jahre 1376 noch die Wahl seines Sohnes Wenzel zum römisch-deutschen König durchgesetzt hatte, schien die Zukunft des Hauses Luxemburg gesichert, als der Kaiser im Jahre 1378 starb.

    1. Kurfürsten

Während im Hochmittelalter noch Fürsten, Adel und Volk gemeinsam den König wählten, wurde der Wählerkreis mit der Ausbildung des Reichsfürstenstandes in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhinderts auf die Reichsfürsten eingegrenzt. Im Zuge der Doppelwahl vom Jahre 1198 erhoben dann erstmals einige Fürsten den Anspruch, dass ihnen vor anderen die Wahl des Königs zukomme und dass daher ihre Mitwirkung für die Gültigkeit der Wahl erforderlich sei. Der König von Böhmen – obwohl auch Inhaber eines Erzamtes (Schenkenamt) – sollte aus der Kreis der bevorzügten Wähler ausgeschlossen sein, da er kein Deutscher sei.

In der Folgezeit – erstmals in der Doppelwahl von 1257 –  konnten die Fürsten (rheinische Erzbischöfe aus Mainz, Köln und Trier ssowie Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg) ihre Vorrangstellung zu einem Alleinwahlrecht ausbauen, wodurch die übrigen Fürsten von der Wahl ausgeschlossen wurden.

Die Goldene Bulle vom Jahre 1356 regelte dann endgültig die Berechtigung zur Königswahl und legte im einzelnen die Rechtsstellung der Kurfürsten sowie das Verfahren bei der Königswahl fest. Erst im Jahre 1489 schlossen sich die Kurfürsten zu einen eigenen Kurie – unter Ausschluss der anderen Fürsten – zusammen. Im Jahre 1623 fiel die pfälzische Kurstimme an Bayern. Bis zum Ende des Alten Reiches kamen noch folgende Kurstimmen hinzu: Braunschweig-Lüneburg (Kurhannover), Regensburg, Toskana, Salzburg (1805 an Würzburg übertragen), Würtenberg, Baden und Hessen-Kassel.

    1. Goldene Bulle

Die Goldene Bulle bekannt nach dem auch sonst in der königlichen Kanzlei verwendeten goldenen Siegel, gilt als bedeutendste Reichsgesetz des Heiligen Römischen Reiches. Es besteht insgesamt aus 31 Kapiteln, von denen die ersten 21 auf dem Nürberger Reichstag am 10. Januar 1356, die restlichen am 25. Dezember 1356 in Metz verkündet wurden. Das Gesetz regelte erstmals und endgültig die Modalitäten der Königswahl und die Rechtsstellung der Kurfürsten, wobei die Festlegung des Mehrheitsprinzips künftige Doppelwahlen verhindern sollte. Den Kurfürsten wurden zudem besondere Vorrechte (unbeschränkte Gerichtsbarkeit, Münz- und Zollregal) zuerkannt. Im Sinne der Kurfürsten und anderen Landesherren war auch, dass alle Einungen und Bündnisse innerhalb und zwischen Städte untersagt wurden. Weitere Bestimmungen befassen sich mit der Thronvakanz, dem Fehdewesen, der Ausübung der Erzämter sowie dem Hofzeremoniell bei Wahl, Krönung und auf Hoftagen. Die Ansprüche des Papstums auf Zustimmung zur Königswahl (Approbation) und ausübung der kaiserichen Rechte während der Thronvakanz wurden mit Stillschweigen übergangen.

    1. Reichstage

Schon seit den ältesten Zeiten hielt der König mit den Grossen des Reiches Versammlungen (Hoftage) am Könighofe ab, in denen er sich Rat und Zustimmung in wichtigen reichsangelegenheiten holte. Da es dem König grundsätzlich freistand, wen er zu diesen Versammlungen einladen wollte, war der Teilnehmerkreis zunächst weitgehend offen.

Erst deit dem 15. Jahrhundert wurde die Reichsstandschaft gefordert. Die Versammlungen, die jetzt erstmalig als “Reichstage“ bezeichnet werden, erscheinen von nun an immer deutlicher als verfassungsrechtliche Repräsentation der Reichsstände, da hier gemeinsam mit dem König über wichtige Reichsangelegenheiten entschieden. Seit 1489 traten die Stände dabei in drei getrennten Kolegien (Kurien) auf. Dabei handelte es sich um den Kurfürstenrat, den Fürstenrat – umfassend Fürsten, Prälaten (прелат), Grafen und Herren – sowie das Kollegium der Frei- und Reichsstädte. Seit 1497 wurde es üblich, die auf einem Reichstag gefassten Beschlüsse in einem förmlichen Erlass (указ) zusammenfassen und am Ende des Reichtages zu verkündigen.

    1. Landesherrschaft und Ländstände

Das Bestreben der geistlichen und weltlichen Grossen, innerhalb der von ihnen besessenen Herrschaftsgebiete ihre Herrschaftsgewalt zu intensivieren und konkurrierende Herrschaftsrechte anderer auszuschalten, führte im Laufe des Hochmittelalters zur Ausbildung der Landherrschaft. Zum Wesen der Landherrschaft gehörte, dass sie sich nicht mehr nur mit Herrschaft über Personen begnügte, sondern dass sie darüber hinaus auf die Beherrschung eines bestimmten geogragischen Raumes abzielte. Da mittelalterliche “Staatlichkeit“ sich nicht in einer einheitlichen Staatsgewalt, sondern in einer Vielzahl von einzelnen Herrschaftsrechte äusserte, musste es das Bestreben des Landesherrn sein, möglichst viele Herrschaftsrechte zu konzentrieren und andere Herrschaftsberechtigte der eigenen Herrschaft zu unterverwen.

Zu der wichtigsten diser Rechte gehörten die Grafenrechte mit dem Recht zur Ausübung der Hochgerichtbarkeit sowie polizeilicher und militärischer Befügnisse. Daneben spielten meist aber auch noch andere Herrschaftsrechte, wie z.B. die Rechte als Grundherr über abhängige Bauern, Schutz- und Herrschaftsrechte über Kirchengut, das Befestigungsrecht, eine bedeutsame Rolle.

Wenn auch das Königtum in den Fürstengesitzen von 1220 und 1231 die enstehende Landesherrschaft der Fürsten legalisiert, so wurde die Landesherrschaft dennoch keineswegs ausschliesslich auf Kosten der Reichsgewalt erreicht. Die Landesherren konnten sich auf eigene, nicht vom König abhägige Herrschaftsgewalt stützen; dazu kam oft eine systematisch betriebene Erwerbspolitik durch Heirat, Kauf, Tausch, Pfandnahme oder auch im Wege der Gewalt.

Wenn auch die Herrschaftsgewalt der meisten Landesherren bereits im Spätmittelalter ein hohes Mass an Eigenständigkeit erreicht hatte, so galt sie verfsassungsrechtlich doch als ein vom König dem Landesherrn nach Lehnsrecht verliehenes Recht zur Herrschaft, dass bei schwerer Pflichtverletzung auch entzogen werden konnte.

    1. Reichsstädte

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